Spezialfall Entscheidungskompetenz:

Legitimieren durch nachträgliche Zustimmung?

In der folgenden Gemeindevertreterversammlung am 20.12.2016 fragt die Fraktionsvorsitzende von Witzwort: offen und fair – WOF Gaby Lönne, ob der Gemeinderat über die Anschaffung nicht nachträglich abstimmen müsste. Bürgermeister Berendt bestreitet in der Sitzung, dass die Zustimmung des Gemeinderats für den Kauf erforderlich sei. Schließlich sei es um eine Ersatzbeschaffung gegangen, für die keine Abstimmung erforderlich sei.

Hat er damit recht?

Kompetenzen klar geregelt

Die Kompetenzen von Gemeinderat und Bürgermeister sind in Schleswig-Holstein im Wesentlichen in der Gemeindeordnung geregelt. Sie schafft den gesetzlichen Rahmen, in dem Gemeinden, Ämter und Kreise die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft eigenverantwortlich regeln. Innerhalb der Gemeindeordnung legt die Gemeinde ihre Struktur und Abläufe durch die Hauptsatzung fest, den Ablauf seiner Sitzungen regelt der Gemeinderat in der Geschäftsordnung.

Bestimmte Entscheidungen übertragbar

Grundsätzlich entscheidet der Gemeinderat selbst über alle Angelegenheiten der Gemeinde. Er kann aber Aufgaben sowie die Entscheidung über bestimmte Angelegenheiten dem Bürgermeister übertragen. Dazu gehört auch der Erwerb von Vermögensgegenständen, solange der Wert den in der Witzworter Hauptsatzung festgelegten Betrag von zurzeit 5.000 Euro nicht übersteigt.

Die Lösung

Im Fall des Rasenmähertraktors ist die Sache also klar: Die Anschaffungskosten lagen mit 17.000 Euro deutlich über dem in der Hauptsatzung festgelegten Betrag von 5.000 Euro. Der Bürgermeister hätte also vor dem Kauf die Zustimmung der Gemeindevertreter einholen müssen, zumindest aber nachträglich eine Abstimmung zu dieser Anschaffung auf die Tagesordnung setzen müssen.

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